Satzung
S A T Z U N G
DU-ETT - Förderverein der Grundschule im Eschbachtal
in der Fassung vom 19.09.2007
Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1
Der Verein führt den Namen DU-ETT - Förderverein der Grundschule im
Eschbachtal. Er hat seinen Sitz in 61352 Bad Homburg.
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Homburg eingetragen
werden, und nach seiner Eintragung den Zusatz e.V. erhalten.
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch Förderung der die Grundschule im Eschbachtal besuchenden Schülerinnen und Schüler durch
- Zusammenkünfte, die der Bildung, Belehrung oder Unterhaltung gewidmet sind (wie z.B. Vorträge, Dichterlesungen, Schulfeiern usw.),
- Unterstützung von Veranstaltungen der Schülerinnen und Schüler und der Schulgemeinde insgesamt,
- Unterstützung der Bestrebungen des Elternbeirates der Schule im Sinne seiner gemeinnützigen Arbeit,
- Beschaffung von zusätzlichen Lehr- und Lernmitteln und deren leihweise Überlassung an die Schülerinnen und Schüler.
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergünstigungen begünstigt werden.
Mitgliedschaft, Eintritt, Austritt
§ 4
Mitglieder des Vereins können alle geschäftsfähigen Personen (auch juristische
Personen) werden, die die gemeinnützige Arbeit des Vereins unterstützen.
Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand erforderlich.
Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.
§ 5
Von jedem Mitglied ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe der
Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beiträge
werden per Einzugsermächtigung jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres eingezogen.
Besondere Zuwendungen und Spenden sind erwünscht.
Verwaltung der Einnahmen aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen und sonstiger
Gewinne erfolgt durch den Verein.
§ 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch
- schriftliche Erklärung des Austritts gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von mindestens 1 Monat zum Ende des laufenden Geschäftsjahres,
- durch Ausschluss (§ 7),
- durch Tod.
§ 7
Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder wegen vereinsschädigenden Verhaltens
oder wegen Nichtzahlung des Mitgliederbeitrages auszuschließen. Der Beschluss
des Vorstandes über den Ausschluss muss einstimmig sein. Das betroffene Mitglied
hat das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen, die dann mit einfacher
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Aufhebungs- oder
Bestätigungsbeschluss zu fassen hat.
Die Organe des Vereins
§ 8
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung (§11),
-
der Vorstand (§9)
§ 9
Der Verein wird von dem Vorstand geleitet, der aus Vereinsmitgliedern bestehen
muss.
Der Vorstand besteht aus
- der/dem Vorsitzenden,
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- der Schriftführerin/dem Schriftführer,
- der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister,
- einem Mitglied aus dem Lehrerkollegium.
Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der/die Vorsitzende und
ein weiteres Vorstandmitglied gemeinschaftlich.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung, durch Akklamation, auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf ihrer/seiner Amtsdauer aus, so findet
in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl dieses Vorstandsmitglieds
für den Rest der Amtsdauer statt.
Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
Für bestimmte Aufgaben können durch den Vorstand besondere
Vertreterinnen/Vertreter bestellt werden, denen nur für diese Aufgaben Vollmacht
erteilt wird.
§ 10
Über die Verwendung der Einnahmen beschließt der Gesamtvorstand. Er soll sich
durch geeignete Maßnahmen über die Zweckmäßigkeit der Verwendung informieren,
insbesondere durch Anhörung der Schulleiterin/des Schulleiters und der/des
Vorsitzenden des Schulelternbeirats bzw. deren Vertreterinnen/Vertreter.
§ 11
Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen folgende ständige Aufgaben:
- Entgegennahme des Jahresberichtes der/des Vorsitzenden des Vorstandes,
- Prüfung des Rechenschaftsberichtes der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters aufgrund eines Berichtes der in der vorgehenden Versammlung gewählten Kassenprüferinnen/Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl der Vorstandmitglieder und der zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfer,
- Entscheidung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder.
Geschäftsführung und Geschäftsordnung
§ 12
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für 2004 wird ein Rumpfgeschäftsjahr vom
1.8.2004 bis 31.12.2004 gebildet.
§ 13
Der/die Vorsitzende des Vorstandes leitet die Sitzungen des Vereins und des
Vorstandes. Im Verhinderungsfalle wird sie/er die stellvertretende
Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden, ggfs. durch das älteste Mitglied
des Vorstandes vertreten.
§ 14
Die Schatzmeisterin/der Schatzmeister zieht die Mitgliederbeiträge ein,
verwaltet das Vermögen und legt der Mitgliederversammlung jährlich einen
Rechenschaftsbericht vor.
§ 15
Der Vorstand beruft die ordentliche Mitgliederversammlung jeweils mit einer
Frist von 10 Schultagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein.
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll möglichst im ersten Viertel des
Geschäftsjahres stattfinden.
In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
Auch die Mitglieder können die Einberufung einer Mitgliederversammlung fordern,
wenn 20 % der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen.
In den Versammlungen des Vereins hat jedes Mitglied oder seine Vertreterin/sein
Vertreter eine Stimme. Vertreter/-in kann nur der Ehepartner oder ein anderes
Vereinsmitglied sein.
Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit erforderlich,
soweit das Gesetz oder die Satzung nicht eine andere bestimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
§ 16
Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand spätestens 3 Schultage vor
Versammlungsbeginn schriftlich einzureichen.
§ 17
Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandsitzung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das von der Schriftführerin/dem Schriftführer oder ihrer/seiner
Vertreterin bzw. ihrem/seinem Vertreter zu führen und von ihr/ihm und der/dem
Vorsitzenden oder der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter zu
unterzeichnen ist.
Das Protokoll der Mitgliederversammlung soll in kurzer und übersichtlichen Form
enthalten:
- Ort, Tag und Uhrzeit der Versammlung,
- Namen der Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters und der
- Protokollführerin/des Protokollführers
- Anzahl der erschienenen Mitglieder,
- Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung,
- die Tagesordnung,
- die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung,
- die gestellten Anträge (nicht deren Begründung)
- die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen,
- die Art der Abstimmung und das ziffernmäßige Abstimmungsergebnis.
§ 18
Der Vorstand hat das Recht, aus besonderen Anlässen der Mitgliederversammlung
Ernennungen als Ehrenmitlieder vorzuschlagen. Die Mitgliederversammlung
bestätigt die jeweiligen Vorschläge mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
§ 19
Anträge auf Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. Sie bedürfen eines Beschlusses
der Mitgliederversammlung, der mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder
zu erfolgen hat. Vor Eintragen der Satzungsänderung in das Vereinsregister hat
der Beschluss nicht nur nach außen, sondern auch im Innenverhältnis noch keine
Wirkung.
§ 20
Anträge auf Auflösung des Vereins sind den Mitgliedern einen Monat vor der
Mitgliederversammlung mit Begründung schriftlich mitzuteilen.
Auflösung kann nur aufgrund eines Beschlusses, der unter gleichen
Abstimmungsbedingungen, wie sie § 19 vorschreibt, zustande gekommen ist,
erfolgen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger, der es unmittelbar
und ausschließlich im Sinne des § 2 zu verwenden hat. Der Schulträger ist der
Hochtaunuskreis.
Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden Mitgliedsbeiträge oder andere
Zuwendungen an den Verein nicht zurückerstattet.
Bad Homburg, 4. Mai 2004