Grundschule im Eschbachtal / Bad Homburg

Satzung

 

                                                      S A T Z U N G

                       DU-ETT - Förderverein der  Grundschule im Eschbachtal

                                      in  der Fassung vom 19.09.2007

  

                            Name, Sitz und Zweck des Vereins

 § 1

 Der Verein führt den Namen  DU-ETT - Förderverein der Grundschule im

Eschbachtal. Er hat seinen Sitz in 61352 Bad Homburg.

Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Homburg eingetragen

werden, und nach seiner Eintragung den Zusatz e.V. erhalten.

  

§ 2

 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch Förderung der die Grundschule im Eschbachtal besuchenden Schülerinnen und Schüler durch

  •  Zusammenkünfte, die der Bildung, Belehrung oder Unterhaltung gewidmet sind (wie z.B. Vorträge, Dichterlesungen, Schulfeiern usw.),
  •  Unterstützung von Veranstaltungen der Schülerinnen und Schüler und der Schulgemeinde insgesamt,
  •  Unterstützung der Bestrebungen des Elternbeirates der Schule im Sinne seiner gemeinnützigen Arbeit,
  •  Beschaffung von zusätzlichen Lehr- und Lernmitteln und deren leihweise Überlassung an die Schülerinnen und Schüler.

 § 3

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die

satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die

dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe

Vergünstigungen begünstigt werden.

  

                                   Mitgliedschaft, Eintritt, Austritt

 § 4

 Mitglieder des Vereins können alle geschäftsfähigen Personen (auch juristische

Personen) werden, die die gemeinnützige Arbeit des Vereins unterstützen.

 Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand erforderlich.

 Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.

  

§ 5

Von jedem Mitglied ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe der

Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beiträge

werden per Einzugsermächtigung jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres eingezogen.

Besondere Zuwendungen und Spenden sind erwünscht.

Verwaltung der Einnahmen aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen und sonstiger

Gewinne erfolgt durch den Verein.

 

 § 6

 Die Mitgliedschaft erlischt durch

  •  schriftliche Erklärung des Austritts gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von mindestens 1 Monat zum Ende des laufenden Geschäftsjahres,
  • durch Ausschluss (§ 7),
  • durch Tod.

 § 7

 Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder wegen vereinsschädigenden Verhaltens

oder wegen Nichtzahlung des Mitgliederbeitrages auszuschließen. Der Beschluss

des Vorstandes über den Ausschluss muss einstimmig sein. Das betroffene Mitglied

hat das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen, die dann mit einfacher

Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Aufhebungs- oder

Bestätigungsbeschluss zu fassen hat.

  

                                               Die Organe des Vereins

 § 8

 Die Organe des Vereins sind

  •  die Mitgliederversammlung (§11),
  •  der Vorstand (§9)

 

§ 9

Der Verein wird von dem Vorstand geleitet, der aus Vereinsmitgliedern bestehen

muss.

Der Vorstand besteht aus

  • der/dem Vorsitzenden,
  • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • der Schriftführerin/dem Schriftführer,
  • der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister,
  • einem Mitglied aus dem Lehrerkollegium.

Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der/die Vorsitzende und

ein weiteres Vorstandmitglied gemeinschaftlich.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung, durch Akklamation, auf die

Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf ihrer/seiner Amtsdauer aus, so findet

in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl dieses Vorstandsmitglieds

für den Rest der Amtsdauer statt.

Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

Für bestimmte Aufgaben können durch den Vorstand besondere

Vertreterinnen/Vertreter bestellt werden, denen nur für diese Aufgaben Vollmacht

erteilt wird.

 

§ 10

Über die Verwendung der Einnahmen beschließt der Gesamtvorstand. Er soll sich

durch geeignete Maßnahmen über die Zweckmäßigkeit der Verwendung informieren,

insbesondere durch Anhörung der Schulleiterin/des Schulleiters und der/des

Vorsitzenden des Schulelternbeirats bzw. deren Vertreterinnen/Vertreter.

 

§ 11

Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen folgende ständige Aufgaben:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes der/des Vorsitzenden des Vorstandes,
  • Prüfung des Rechenschaftsberichtes der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters aufgrund eines Berichtes der in der vorgehenden Versammlung gewählten Kassenprüferinnen/Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl der Vorstandmitglieder und der zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfer,
  • Entscheidung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder.

 

                    Geschäftsführung und Geschäftsordnung

 

§ 12

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für 2004 wird ein Rumpfgeschäftsjahr vom

1.8.2004 bis 31.12.2004 gebildet.

 

§ 13

Der/die Vorsitzende des Vorstandes leitet die Sitzungen des Vereins und des

Vorstandes. Im Verhinderungsfalle wird sie/er die stellvertretende

Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden, ggfs. durch das älteste Mitglied

des Vorstandes vertreten.

 

§ 14

Die Schatzmeisterin/der Schatzmeister zieht die Mitgliederbeiträge ein,

verwaltet das Vermögen und legt der Mitgliederversammlung jährlich einen

Rechenschaftsbericht vor.

 

§ 15

Der Vorstand beruft die ordentliche Mitgliederversammlung jeweils mit einer

Frist von 10 Schultagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein.

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll möglichst im ersten Viertel des

Geschäftsjahres stattfinden.

In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche

Mitgliederversammlung einberufen.

Auch die Mitglieder können die Einberufung einer Mitgliederversammlung fordern,

wenn 20 % der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen.

In den Versammlungen des Vereins hat jedes Mitglied oder seine Vertreterin/sein

Vertreter eine Stimme. Vertreter/in kann nur der Ehepartner oder ein anderes

Vereinsmitglied sein.

Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit erforderlich,

soweit das Gesetz oder die Satzung nicht eine andere bestimmen. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

 

§ 16

Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand spätestens 3 Schultage vor

Versammlungsbeginn schriftlich einzureichen.

 

§ 17

Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandsitzung ist ein Protokoll

aufzunehmen, das von der Schriftführerin/dem Schriftführer oder ihrer/seiner

Vertreterin bzw. ihrem/seinem Vertreter zu führen und von ihr/ihm und der/dem

Vorsitzenden oder der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter zu

unterzeichnen ist.

Das Protokoll der Mitgliederversammlung soll in kurzer und übersichtlichen Form

enthalten:

  • Ort, Tag und Uhrzeit der Versammlung,
  • Namen der Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters und der                         
  • Protokollführerin/des Protokollführers
  • Anzahl der erschienenen Mitglieder,
  • Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung,
  • die Tagesordnung,
  • die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung,
  • die gestellten Anträge (nicht deren Begründung)
  • die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen,
  • die Art der Abstimmung und das ziffernmäßige Abstimmungsergebnis.

 

§ 18

Der Vorstand hat das Recht, aus besonderen Anlässen der Mitgliederversammlung

Ernennungen als Ehrenmitlieder vorzuschlagen. Die Mitgliederversammlung

bestätigt die jeweiligen Vorschläge mit einfacher Mehrheit der anwesenden

stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 19

Anträge auf Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der Einladung zur

Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. Sie bedürfen eines Beschlusses

der Mitgliederversammlung, der mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder

zu erfolgen hat. Vor Eintragen der Satzungsänderung in das Vereinsregister hat

der Beschluss nicht nur nach außen, sondern auch im Innenverhältnis noch keine

Wirkung.

 

§ 20

Anträge auf Auflösung des Vereins sind den Mitgliedern einen Monat vor der

Mitgliederversammlung mit Begründung schriftlich mitzuteilen.

Auflösung kann nur aufgrund eines Beschlusses, der unter gleichen

Abstimmungsbedingungen, wie sie § 19 vorschreibt, zustande gekommen ist,

erfolgen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen

Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger, der es unmittelbar

und ausschließlich im Sinne des § 2 zu verwenden hat. Der Schulträger ist der

Hochtaunuskreis.

Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden Mitgliedsbeiträge oder andere

Zuwendungen an den Verein nicht zurückerstattet.

 

 

Bad Homburg, 4. Mai 2004